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Öffentliche Ausschreibungen: Vademekum für die Berichtigung und Ergänzung von Unterlagen (Nachforderungen) wurde aktualisiert
10.04.2017

Im Sinne des Art. 29 des LG 16/015 und des Art. 83 Abs. 9 des GvD 50/2016 jene Mängel definiert, welche nachträglich richtig gestellt bzw. ergänzt werden können und jene welche verpflichtend einen Ausschussgrund darstellen. In der Folge werden, auf der Grundlage eines Rundschreibens der Agentur für die Vergabe von öffentlichen Bau- und Lieferaufträgen der Autonomen Provinz Bozen Südtirol, die einzelnen Möglichkeiten aufgelistet:


1.  
NICHT SANIERBARE MÄNGEL, DIE EINEN AUSSCHLUSSGRUND BEWIRKEN:

·       Abgabe des Angebotes nach der Abgabefrist; alle Fälle der Verletzung des Prinzips der Geheimhaltung der Angebote;

·       Umschlag C): fehlende Abgabe des wirtschaftlichen Angebotes, oder ohne Preis oder Abschlag, mehrfaches oder beeinflusstes Angebot; Angebot mit Aufschlag, Angebot gleich Null oder Zahl Eins oder auf jeden Fall unbestimmt;

·       Umschlag B); fehlende Abgabe des technischen Angebotes, des technischen Projektes, oder aller Elemente, wodurch das Angebot als unbestimmt qualifiziert wird;

·       Vorlage des wirtschaftlichen Angebotes oder Elemente hinsichtlich des wirtschaftlichen Angebotes in den Verwaltungsunterlagen oder in den technischen Unterlagen;

·       fehlende Durchführung des obligatorischen und wesentlichen „betreuten“ Lokalaugenscheines zum Zweck der Angebotsabgabe;

·       unterlassene Überweisung des Betrages zugunsten der Aufsichtsbehörde innerhalb der Frist zur Angebotsabgabe;

·       Nicht-Sanierbarkeit der Teilnahmevoraussetzungen, die der Bieter zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes oder des Teilnahmeantrages besitzen muss, ohne der Möglichkeit, sie im Nachhinein zu erwerben, auch im Hinblick auf das Verbot der Nutzung der Kapazitäten Dritter der SIOS-Kategorien für die Bauarbeiten;

·       die Verletzung der Pflicht im Zuge des Angebotes die Quote der Leistung anzugeben, die der Bieter, falls erforderlich, weiter zu vergeben gedenkt, um den Besitz der Voraussetzungen der einzelnen oder zusammengeschlossenen Bieter zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe zu dokumentieren, die zur Durchführung der Leistung selbst erforderlich sind;

·       unterlassene Spezifizierung der betrieblichen Sicherheitskosten in den Angeboten gemäß Art. 95 Absatz 10;

·       vorläufige Kaution, die nicht vor der Frist zur Angebotsabgabe ausgestellt wurde, oder nicht zugunsten der Vergabestelle ausgestellt wurde;

·       vorläufige Kaution, unterzeichnet von einer Person, die nicht befugt ist, den Sicherungsgeber zu verpflichten.



2.  
WESENTLICHE UND UNWESENTLICHE SANIERBARE MÄNGEL, DIE GEGENSTAND VON RICHTIGSTELLUNGEN MITTELS NACHFORDERUNGEN SIND:

·       Mängel jeglichen formellen Inhalts im Antrag, im Besonderen das Fehlen, die Unvollständigkeit und jegliche andere wesentliche Unregelmäßigkeit der Elemente und der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung gemäß Art. 85, sowie das Fehlen des Teilnahmeantrages oder die unterlassene, unvollständige oder irreguläre Ausarbeitung derselben in Bezug auf die Ersatzerklärungen hinsichtlich der allgemeinen und besonderen Voraussetzungen. Im Besonderen beziehen sich die wesentlichen Mängel auf die Unmöglichkeit festzustellen, ob das Unternehmen die einzelne Voraussetzung besitzt oder nicht und von welchen Subjekten, was in folgenden Fällen überprüft wird:

a)     die Ersatzerklärung über die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen ist nicht vorhanden;

b)     die Erklärung ist vorhanden, aber unvollständig und/oder irregulär;

c)      die Erklärung ist vorhanden, aber nicht vonseiten eines jener Subjekte, die die Norm als Inhaber der Voraussetzung erkennt;

d)     die Erklärung ist vorhanden, aber aus derselben geht nicht hervor, ob das Unternehmen die Voraussetzung besitzt oder nicht;

·       die unterlassende Angabe der Personalkosten im wirtschaftlichen Angebot gemäß Art. 22, Abs. 4 des LG 16/2015 (für Dienstleistungsaufträge);

·       fehlende Angabe der Teilnahmequoten an der Bietergemeinschaft (für Bauarbeiten) und die Durchführungsquoten;

·       im Falle einer Bietergemeinschaft – bei Lieferungs- oder Dienstleistungsaufträgen – die fehlende Angabe der Teile der Lieferung oder des Dienstes, welche von den einzelnen, verbündeten Bietern durchgeführt werden;

·       fehlende Abgabe des Dokumentes hinsichtlich der vorläufigen Kaution, vorausgesetzt, dass dieselbe vor der Frist zur Abgabe der Angebote bereits ausgestellt worden ist oder nicht ausreichender Betrag in derselben, einschließlich das Fehlen der Verpflichtung zur Abgabe der definitiven Kaution oder das Fehlen anderer Garantieklauseln;

·       fehlende Angabe in der Bürgschaft und/oder der Verpflichtung zur Ausstellung der definitiven Kaution ohne Angabe der Subjekte, die Teil der Bietergemeinschaft sind;

·       fehlende Abgabe: Gründungsakt und Satzung im Falle bereits gegründeter, ständiger Konsortien oder gewöhnlicher Konsortien; Verpflichtungsakt zur Bildung der noch zu gründenden Bietergemeinschaften oder gewöhnlicher Konsortien; gemeinschaftliche, unwiderrufliche Vollmacht mit Vertretungsbefugnis im Falle bereits gegründeter Bietergemeinschaften; Vollmacht im Falle von Unterzeichnung vonseiten eines Bevollmächtigten des gesetzlichen Vertreters;

·       bei der Nutzung der Kapazitäten Dritter wird die fehlende Abgabe der Unterlagen gemäß Art. 89 des GvD 50/2016 als heilbar erachtet. Die fehlende Anlage des Vertrages zur Nutzung der Kapazitäten Dritter erweist sich als heilbar, falls dieser bereits vor der Frist zur Abgabe des Angebotes unterzeichnet wurde;

·       Mängel in Bezug auf die Erklärung zur Annahme der Klauseln des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit;

·       fehlende Unterzeichnung des wirtschaftlichen Angebotes, unbeschadet der Wahrung des Inhaltes und der Geheimhaltung des Angebots;

·       fehlende Unterzeichnung des technischen Angebotes, unbeschadet der Wahrung des Inhaltes und der Geheimhaltung des Angebots;

·       im Falle einer Bietergemeinschaft muss jedes einzelne Mitglied dafür Sorge tragen, innerhalb seiner eigenen Zuständigkeit die Unterlagen zu berichtigen oder zu vervollständigen, unter sonstigem Ausschluss der gesamten Bietergemeinschaft;

·       zweideutige Klauseln und Vorschriften der lex specialis, die die Nachforderungen rechtfertigen;

·       fehlende Anlage der reinen Unterlagen zum Nachweis der erfolgten Zahlung zugunsten der ANAC bei den Verwaltungsunterlagen (während die fehlende Zahlung einen nicht heilbaren Mangel bewirkt).


3.  
Der Mechanismus der Richtigstellung erfolgt folgendermaßen:

a)     Übermittlung der Mitteilung (mittels ZEP) an den Bieter innerhalb der Ausschlussfrist von 10 natürlichen und aufeinanderfolgenden Tagen die von der Ausschreibungsbehörde festgestellten Mängel richtigzustellen;

b)    falls der Bieter der Richtigstellung innerhalb der gewährten Ausschlussfrist nachkommt, wird im Protokoll die erfolgte Richtigstellung innerhalb der gewährten Ausschlussfrist festgehalten und es wird erklärt, dass der Bieter in der Ausschreibung verbleibt;

c)     falls der Bieter den Richtigstellungen innerhalb der gewährten Ausschlussfrist nicht nachkommt, wird er vom Ausschreibungsverfahren ausgeschlossen.


LINK offizielles Dokument AOV


Dieses
von der Agentur für die Verfahren und die Aufsicht im Bereich öffentliche Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträge (AOV) der Autonomen Provinz Bozen - Südtirol erstellte Dokument ist für die Vergabestellen nicht bindend. Der Inhalt ist als rein informativ und beschreibend zu verstehen.

 

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