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Öffentliche Ausschreibungen: Höchstfristen für Umsetzung des Verwaltungsaktes zur Arbeitsvergabe
13.10.2020

Mit dem Vereinfachungsdekret GD Nr. 76/2020 wurden Neuerungen hinsichtlich der Höchstfristen des Vergabeverfahrens eingeführt, falls der Entscheid zur Einleitung des Vergabeverfahrens oder ein anderer, gleichwertiger Verwaltungsakt zur Einleitung des Verfahrens innerhalb 31. Dezember 2021 umgesetzt wird.

Das Gesetzesdekret sieht vor, dass die Auftragsvergabe oder die endgültige Auswahl des Vertragspartners in Bezug auf die Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der Schwelle innerhalb folgender Fristen erfolgt:

  • für Direktvergaben innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum der Umsetzung des Verwaltungsaktes, mit welchem das Verfahren eingeleitet wird;
  • für Verhandlungsverfahren innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Datum der Umsetzung des Verwaltungsaktes, mit welchem das Verfahren eingeleitet wird.

Aufträge über EU-Schwelle müssen innerhalb einer Frist von sechs Monaten abgewickelt sein.

Es wird dahingehend ausgelegt, dass die oben genannten Fristen daher mit dem Entscheid zur Einleitung des Vergabeverfahrens bzw., falls dieser nicht vorhanden ist (bei Direktvergaben bis 150.000) mit dem Ersuchen um Einreichung eines Voranschlags/von Voranschlägen zu laufen beginnen.

Bei Nichteinhaltung der Fristen vonseiten der Vergabestelle kann hinsichtlich einer Haftung des EVV für einen Schaden zum Nachteil der öffentlichen Hand bewertet werden.

Falls sie dem Wirtschaftsteilnehmer anzulasten sind, gelten diese als Grund für den Ausschluss oder die Aufhebung des Vertrages wegen Nichterfüllung, die unverzüglich von der Vergabestelle erklärt wird und kraft Gesetzes eintritt.

Vollinhaltliche Pressemitteilung AOV vom 12.10.2020

D.L. n. 76 del 16.07.2020

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