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Gesetz „Sblocca Cantieri“: Neues Höchstmaß für Weitervergabe 40 %
21.06.2019
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Im Gesetzesanzeiger wurde das Gesetz 14.06.2019, Nr. 55 (das sogenannte Gesetzesdekret Sblocca Cantieri), recante disposizioni urgenti per il rilancio del settore dei contratti pubblici, per l’accelerazione degli interventi infrastrutturali, di rigenerazione urbana e di ricostruzione a seguito di eventi sismici” veröffentlicht und ist somit seit 18.06.2019 in Kraft getreten.

Im folgenden wird auf die wichtigsten Änderungen eingegangen:

1. Weitervergabe bis 40 % und Aussetzung der Verpflichtung zur Angabe des Namens des/der Unterauftragnehmer(s)

Mit dem Gesetz wurde die Höchstgrenze für die Weitervergabe auf 40 % der Gesamtsumme des Vertrages angehoben. Die Vergabestellen geben in der Ausschreibung den Unterauftrag an.
In der Folge wird eine Übersicht der zeitlichen Anwendbarkeit der verschiedenen gesetzlichen Höchstgrenzen für die Weitervergabe aufgelistet:

a) für Ausschreibungen, die vor dem 18.04.2019 veröffentlicht wurden: max. 30%;
b) für Ausschreibungen, die vom 19.04.2019 bis 17.06.2019 veröffentlicht wurden: max. 50%;
c) für Ausschreibungen, die ab 18.06.2019 bis zum 31.12.2020 veröffentlicht wurden: max. 40%.

Sowohl die Verpflichtung zur Angabe der Dreiervorschlag von Subunternehmern, als auch die Kontrollen gemäß Art. 80, welche die Subunternehmer betreffen, werden bis zum 31.12.2020 ausgesetzt. Schließlich wird die Bestimmung bezüglich jenen Teils der Ausschlussgründe des Teilnehmers, welcher auch auf einen seiner Unterauftragnehmer verweist, gestrichen.

2. Technischer Beirat zur Beilegung von Streitigkeiten

Damit Streitigkeiten bei der Ausführung des Vertrages vermieden werden, können die Parteien vereinbaren, dass vor Beginn der Ausführung, aber jedenfalls innerhalb 90 Tage, ein technischer Beirat eingesetzt wird, der eine beratende Funktion für eine rasche Beilegung von Streitigkeiten, die während der Ausführung des Vertrages auftreten können, einnimmt.

3. Abschaffung eines Ausschlussgrundes

Die Nichteinhaltung von Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen, die nicht endgültig festgestellt wurde stellen keinen Ausschlussgrund mehr dar.

4. Einführung eines neuen Ausschlussgrundes

Es wurde ein neuer Ausschlussgrund eingeführt: die schwerwiegende Nichterfüllung gegenüber einem oder mehreren Subunternehmern, die durch ein rechtskräftiges Urteil anerkannt oder festgestellt wurde.

5. Projektierung und Arbeitsausführung

Der Zuschlagsempfänger des Planungsauftrags kann den nachfolgenden Auftrag für jene ausgeschriebenen Bauarbeiten nicht erhalten, welche auf seinem Projekt basiert; es bleiben jedoch einige Ausnahmen.

Die Vergabeagentur hat bereits sämtliche Ausschreibungsunterlagen angepasst und dazu ein zusammenfassende Pressemitteilung verschickt

Weitere Links dazu:
Legge 14 giugno 2019, n. 55 [PDF 581 KB]
Testo coordinato dl n. 32 del 2019 con Legge di conversione [PDF 899 KB]

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