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Neue Anwendungsrichtlinien für das Südtiroler Vergabegesetz: Keine Verpflichtungserklärung für definitive Kaution und 2 Mio und keine CAR Versicherungspolizze für Aufträge unter Euro 500.000
12.07.2017

Die Landesregierung hat am 11.07.2017 eine weitere Anwendungsrichtlinie zum Landesvergabegesetz genehmigt. Die Richtlinie betrifft die im Januar dieses Jahres reduzierte provisorische und endgültige Kaution, die Unternehmen bei der Teilnehme an einer Ausschreibung stellen müssen.

Die verabschiedete Anwendungsrichtlinie führt dazu, dass der mitbietende Wirtschaftsteilnehmer nunmehr keine sogenannte Verpflichtungserklärung mehr leisten muss wenn der Umfang von Bauleistungen unter zwei Millionen Euro, jener von Lieferungen oder Dienstleistungen unter der EU-Schwelle von 209.000 Euro liegt. Eine Verpflichtungserklärung gibt dem Auftragsgeber die Sicherheit, dass der Auftragsnehmer nach dem Zuschlag auch tatsächlich die Kaution für die Phase zwei leistet, nämlich die zwei Prozent des Auftragsvolumens für die Vertragsausführung.

Des Weiteren von der Verpflichtungserklärung befreit sind alle Kleinst-, Klein- und mittelständischen Unternehmen sowie Bietergemeinschaften, in denen sich solche Unternehmen zusammengeschlossen haben. Die Verpflichtungserklärung ist hingegen dann weiterhin erforderlich, wenn der Auftragnehmer von der provisorischen Kaution befreit ist, weil er über eine entsprechende ISO-Zertifizierung verfügt.

Eine weitere Vereinfachung betrifft den Abschluss einer speziellen Versicherungspolizze (Typ „CAR“), die der Auftragnehmer abschließen muss um mögliche Schäden abzudecken, die der Auftragnehmer versehentlich an schon verwirklichten Strukturen verursachen könnte. Auf diese Polizze verzichtet die Vergabeagentur nunmehr immer dann, wenn der Auftragswert unter 500.000 Euro liegt. Es reicht ihr dafür die Deckung der normalen Haftpflichtversicherung des Unternehmens.

Anlagen:
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