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Neues Südtiroler Vergabegesetz tritt mit 06.01.2016 in Kraft
23.12.2015

Der Südtiroler Landtag hat am 4. Dezember den Gesetzentwurf "Bestimmungen über die öffentliche Auftragsvergabe" genehmigt. Das Gesetz (Nr. 16 vom 17.12.2015) wurde im Amtsblatt der Region am 22. Dezember veröffentlicht und tritt somit am 06.01.2016 in Kraft.

Das Vollinhaltliche Gesetz kann hier heruntergeladen werden.

"Die Südtiroler Landesregierung hat sich bessere Rahmenbedingungen für die Wirtschaft zum Ziel gesetzt, damit diese wachsen und neue Arbeitsplätze schaffen kann. Eine Maßnahme dazu ist ein eigenes Südtiroler Vergabegesetz", so Landeshauptmann Kompatscher. Daher und um den rechtlich äußerst komplexe Bereich des Vergabewesens klar, transparent und einheitlich zu regeln, hatte die Landesregierung die Erarbeitung eines neuen Gesetzes zur öffentlichen Auftragsvergabe in ihrem Arbeitsprogramm verankert.

Der Landesregierung war es besonders wichtig, den Besonderheiten der Autonomie Rechnung zu tragen, und möglichst innovative Lösungen vorzusehen, die Digitalisierung voranzutreiben und den kleinen und mittelständischen Unternehmen einen leichteren Zugang zum öffentlichen Markt zu ermöglichen.

Zu diesem Zweck ist unter anderem eine Aufteilung in Lose vorgesehen. Diese Aufteilung kann nach quantitativen oder qualitativen Kriterien erfolgen. Im Bereich der Bauaufträge werden zudem die Schwellenwerte für Verhandlungsverfahren von einer Millionen Euro auf zwei Millionen Euro angehoben, im Bereich der Dienstleistungen und Lieferungen hingegen auf einen Betrag von 207.000 Euro. Unter diesem Wert können Aufträge an eine beschränkte Anzahl von Anbietern ohne europäische Ausschreibung vergeben werden.

Die wichtigsten Neuerungen sind zusammenfassend folgende:

  • Verdoppelung des Schwellenwertes für Verhandlungsverfahren von derzeit Euro 1.000.000 auf Euro 2.000.000 (bis zu diesem Betrag erfolgt die Vergabe auf Einladung)
  • Die Aufteilung in Baulose und Gewerke ist explizit vorgeschrieben (Abweichungen sind nur unter Angabe von triftigen Gründen möglich)
  • Abschaffung der provisorischen Kaution bei Aufträgen bis Euro 2.000.000 sowie Reduzierung der definitiven Kaution von 20 % auf 5 %
  • Die elektronische Vergabe ist erst ab einem Betrag von 40.000 Euro verpflichtend
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