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Eintragung White-List – Antimafia-Überprüfungen bei Vergabeverfahren für bestimmte Leistungen
30.11.2015
Die Vergabestellen müssen vor Abschluss der Verträge und Genehmigung von Unteraufträgen prüfen ob das Unternehmen im Verzeichnis der antimafiageprüften Firmen, die sogenannte „White List“ eingetragen ist. Die Whitelist ist ein Verzeichnis welches vom Regierungskommissariat geführt wird. Die Überprüfung ist unabhängig vom Betrag des Vertrages oder Untervertrages vorzunehmen.

Betroffen sind laut Art. 1, Abs. 63 des Gesetzes Nr. 190/2012 folgende Tätigkeiten:

  1. Transport von Abfallmaterial im Auftrag Dritter;
  2. Transport (auch grenzüberschreitend) und Entsorgung von Abfall im Auftrag Dritter;
  3. Aushub, Lieferung und Transport von Erde und Inertstoffen;
  4. Anfertigung, Lieferung und Transport von Beton und Bitumen;
  5. Mieten von Geräten ohne Personal;
  6. Lieferung von bearbeitetem Eisen;
  7. Mieten samt Personal;
  8. Gütertransporte im Auftrag Dritter;
  9. Wachdiensttätigkeiten auf Baustellen.

Insbesondere der Punkt c) wird für die meisten Tiefbauunternehmen von Bedeutung sein.

Solange die einheitliche nationale Datenbank nicht aktiviert wird, ist eine Übergangsregelung vorgesehen. Dabei genügt für die Vergabestelle die Überprüfung, dass das Ansuchen um Eintragung in die „White List“ gestellt wurde. Dieser Umstand wird ausdrücklich im Vertrag bzw. in der Genehmigung des Untervertrages festgehalten. Wenn nach Abschluss des Vertrages bzw. Genehmigung des Untervertrages das Regierungskommissariat das Ansuchen ablehnt, so müssen die Vergabestellen das Verfahren zum Widerruf einleiten.

Hier finden Sie weiteren nützlichen INFOS und die Eintragungsformulare

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