Beim Verhandlungsverfahren zum Bau des neuen Hauptsammlers entlang des Eisacks von Kradaun bis zu Kläranlage Bozen, Baulos C1 haben insgesamt 27 Wirtschaftsteilnehmer ein Angebot eingereicht. Von den 27 Teilnehmern wurden 24 davon, wegen fehlender Angabe der internen Betriebssicherheitskosten im Preisangebot ausgeschlossen. Die Angabe dieser Kosten war weder im Einladungsschreiben noch in den Teilnahmebedingungen oder dem Angebotsformular vorgesehen.
Die Wettbewerbskommission hat den Ausschluss der 24 Teilnehmer aufgrund des Urteils der „Adunanza Plenaria del Consiglio di Stato“ Nr. 3 vom 20.03.2015 beschlossen. Dieses Urteil besagt, dass bei der Vergabe von öffentlichen Arbeiten die Teilnehmer, auch bei fehlendem Hinweis in den Ausschreibungsunterlagen (lex specialis), bei sonstigem Ausschuss, verpflichtet sind, die internen Betriebssicherheitskosten anzugeben. Bei Nichtangabe dieser Kosten müssen die Vergabestellen die Wirtschafteilnehmer (aufgrund des Art. 46, Absatz 1bis des Kodexes der Verträge) ausschließen, auch weil es sich um eine nicht sanierbare Unterlassung handelt, d.h. dass die entsprechenden Unterlagen nicht nachgereicht werden können.
Grundsätzlich kann behauptet werden, dass die Rechtssituation zur Zeit noch unsicher ist, da mit einem anderen Urteil (III. Sektion des Staatsrates Nr. 2388 vom 13.05.2015) festgestellt wurde, dass bei fehlender Angabe der internen Betriebssicherheitskosten der Wirtschaftsteilnehmer nicht ausgeschlossen werden darf und, dass die neue Möglichkeit des Untersuchungsbeistandes (siehe Bauservice-News vom 08.05.2015) greift, aufgrund welchem die Dokumenten entsprechend nachgereicht werden können.
Zudem ist in den von der Vergabeagentur bereitgestellten Vergabebedingungen festgeschrieben, dass die Betriebssicherheitskosten im fixen Ausmaß von 1 % in den einzelnen Einheitspreisen inbegriffen sind. Der Vergabeagentur und vielen Gemeinden reicht dieser Umstand, so dass die Kosten nicht nochmals extra erklärt werden müssen. Die Erklärung ist abzugeben sofern die Betriebssicherheitskosten von den 1 % abweichen.
Um unangenehme Überraschungen zu vermeiden, empfiehlt Bauservice, bei zukünftigen Ausschreibungen, bei welchen die Angabe der internen Betriebssicherheitskosten nicht explizit angefordert werden bzw. in der Teilnahmeerklärung zum Angebot angegeben ist, diese mittels einer Erklärung anzugeben und entsprechend zu bestätigen, dass diese im angebotenen Preis enthalten sind.
Bauservice hat eine Vorlage für eine entsprechende Erklärung vorbereitet. Diese kann mittels E-Mail bei Bauservice (info@bauservice.it) angefordert werden.
Link:
Urteil Adunanza Plenaria del Consiglio di Stato Nr. 3 vom 20.03.2015
Urteil III. Sektion des Consiglio di Stato Nr. 2388 vom 13.05.2015
Unterlage zur Prüfung/Berechnung der Betriebssicherheitskosten (ITACA)