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Eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse: Neue Kriterien und Ausnahmen
31.07.2023

Die jüngste Gesetzgebung hat den Begriff des "eindeutigen grenzüberschreitenden Interesses" eingeführt. Wenn dieses Interesse vorliegt, wird erwartet, dass Aufträge, die unterhalb der EU-Schwellenwerte liegen, in einem offenen oder nicht-offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung vergeben werden.

Die Gesetzgebung hat zudem spezifische Kriterien definiert, die dieses Interesse ausschließen können. So wird das "eindeutige grenzüberschreitende Interesse" beispielsweise ausgeschlossen, wenn der zu vergebende Vertragswert unter 140.000 Euro für Dienstleistungen und Lieferungen und unter 1.000.000 Euro für Bauaufträge beträgt. 

Jedoch gibt es auch einige Ausnahmen zu diesen Regelungen: Die Gesetzgebung sieht vor, dass die Bestimmungen zum "eindeutigen grenzüberschreitenden Interesse" für eine Reihe von grenznahen Gemeinden immer gelten. Dazu zählen Brenner, Freienfeld, Glurns, Graun, Laas, Innichen, Mals, Niederdorf, Pfitsch, Prad a. Stfj., Prags, Ratschings, Schluderns, Sexten, Sterzing, Stilfs, Taufers i. M., Toblach und Welsberg-Taisten; d.h. dass für Leistungen in genannten Gemeinden das "eindeutige grenzüberschreitende Interesse" immer anzuwenden ist.

Dieser neue Ansatz stellt eine bedeutende Änderung in der Vergabepraxis dar, die sowohl für die Vergabestellen als auch für die Wirtschaftsteilnehmer von großem Interesse ist. 

Die Südtiroler Landesverwaltung hat diesbezüglich bereits neue Vordrucke eingeführt, um das eindeutige grenzüberschreitende Interesse bei öffentlichen Vergaben festzustellen und die Mustervorlage zur "Bekanntmachung zur Feststellung eines eindeutigen grenzüberschreitenden Interesses" und die dazugehörige "Interessensbekundung" veröffentlicht. Die neuen Vordrucke für die Interessensbekundungen sind ausschließlich für ausländische Unternehmen bestimmt und dienen ausschließlich der Feststellung des eindeutigen grenzüberschreitenden Interesses. Sollte ein ausländisches Unternehmen Interesse bekunden, ist die Vergabestelle verpflichtet, ein Offenes Verfahren durchzuführen, was den Vergabeprozess erheblich erschert und verlangsamt.

Es bleibt jedoch abzuwarten, wie diese Bestimmungen in der Praxis umgesetzt werden. Die tatsächliche Auswirkung dieser Änderungen wird sich erst zeigen, wenn sie in den realen Vergabeverfahren Anwendung finden. Daher ist es für alle Beteiligten wichtig, die Entwicklungen in diesem Bereich genau zu beobachten und sich entsprechend anzupassen. 

In dieser sich verändernden Landschaft der öffentlichen Auftragsvergabe spielt Bauservice eine entscheidende Rolle. Das Unternehmen wird alle relevanten Bekanntmachungen und Veröffentlichungen zur Untersuchung des tatsächlichen Interesses genau verfolgen. Selbstverständlich wird Bauservice diese Informationen umgehend an seine Mitglieder weitergeben. Auf diese Weise können interessierte Unternehmen sicher sein, dass sie stets auf dem Laufenden sind und ihre Bewerbungsstrategien entsprechend anpassen können. Mit diesem Engagement für Transparenz und Aktualität trägt Bauservice dazu bei, den fairen Wettbewerb zu fördern und seine Kunden in einer sich schnell verändernden Vergabeumgebung zu unterstützen.

Download

  • Anwendungsrichtlinie Nr. 10 – Objektive Kriterien zur Feststellung des Vorliegend eines eindeutigen grenzüberschreitenden Interesses
  • Beschluss der Landesregierung vom 27. Juni 2023, Nr. 548
  • Anlage A - Gemeinden mit einer Entfernung von weniger als 20 km von der Staatsgrenze
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